Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 7 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 115
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 21.11.2023 – 7 KS 8/21Zitiert von 7
- VG Aachen, 19.03.2010 – 7 K 1041/08Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 20.10.2005 – 4 K 921/00Zitiert von 1
- OVG NRW, 22.12.2005 – 9 A 541/03Zitiert von 3
- VG Neustadt an der Weinstraße, 16.12.2009 – 4 K 767/09.NWZitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 25.04.2008 – 15 K 2164/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Thüringen, 02.12.2025 – 1 KO 291/21
- OVG NRW, 27.08.2025 – 20 D 206/22.AK
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2025 – 3 L 6/24Zitiert von 2
115 Entscheidungen zu § 7 WHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/7#abs-1 (1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/7#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/7#abs-3 (3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/7#abs-4 (4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/7#abs-5 (5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.